Geschäftsordnung für die
Konferenz der Altenpflegeschulen
in freier und privater Trägerschaft
in Baden-Württemberg

 

§ 1 Name, Geltungsbereich

  1. Die Ausbildungsstätten für Altenpflege sowie die Berufsfachschulen für Sozialpflege – Schwerpunkt Alltagsbetreuung – in freier und privater Trägerschaft in Baden-Württemberg bilden eine Arbeits- und Interessensgemeinschaft von staatlich anerkannten und genehmigten Ersatzschulen. Sie trägt den Namen „Konferenz der Altenpflegeschulen in freier und privater Trägerschaft in Baden-Württemberg“ – nachfolgend: „Konferenz der Altenpflegeschulen“. Zur Regelung regionaler Belange können im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden Mitglieder Regionalkonferenzen durchführen, die ebenfalls dieser Geschäftsordnung unterliegen.

  2. Sitz der Geschäftsstelle der Konferenz der Altenpflegeschule ist die jeweilige Berufsfachschule des amtierenden Vorsitzenden1 der Konferenz der Altenpflegeschulen.

  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2 Zwecke und Aufgaben

  1. Die Konferenz der Altenpflegeschulen hat sich insbesondere nachfolgende Themen zum Ziel gesetzt:

    1. Fachlicher Austausch und Meinungsbildung zu allen Fragen des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung.
    2. Erarbeitung inhaltlicher Konzepte für Theorie und Praxis.
    3. Mitwirkung an der Arbeit für eine Weiterentwicklung der staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie der Lehrpläne für die Ausbildung in Altenpflegeschulen und Sozialpflege – Schwerpunkt Alltagsbetreuung.
    4. Stärkung der Berufsbilder der Altenpfleger, Alltagshelfer und Alltagsbetreuer, insbesondere durch strukturierte Öffentlichkeitsarbeit.
    5. Kontinuierliches Anbieten von Fort- und Weiterbildungen im Sinne einer Qualitätssicherung für die Mitgliedsschulen.
    6. Mitwirkung bei der Weiterentwicklung von Themen zur Fort- und Weiterbildung in der Altenpflege.
    7. Kontaktpflege zu Organisationen der Altenhilfe.
    8. Interessenvertretung der Berufsfachschulen gegenüber einschlägigen Behörden und Organisationen.
    9. Zusammenarbeit mit anderen Landesarbeitsgemeinschaften sozialer und pflegerischer Ausbildungsberufe.
    10. Politische Meinungsbildung und Vertretung in einschlägigen Gremien.

  2. Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben können zeitlich befristete Ausschüsse gebildet werden. Über die Gründung von Ausschüssen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit eigeninitiativ oder auf schriftlichen Antrag eines oder mehrerer Mitglieder.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Konferenz der Altenpflegeschulen differenziert zwischen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Gästen.

  2. Mitglieder können staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Altenpflege und Altenpflegehilfe in freier oder privater Trägerschaft in Baden-Württemberg werden. Jede Mitgliedsschule als juristische Person wird durch eine natürliche Person vertreten, und zwar durch die Schul- oder die Fachbereichsleitung bzw. im Verhinderungsfall durch die jeweilige Stellvertretung. Mitglieder haben Stimmrecht. Die Mitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen teil. Sie dürfen ferner an Ausschüssen gemäß § 2 Abs. 2 teilnehmen.

  3. Juristische oder natürliche Personen, die den Themenbereichen der Alten- und Sozialhilfe verbunden sind, können auf schriftlichen Antrag Fördermitglieder werden und die Ziele der Konferenz der Altenpflegeschulen ideell und finanziell unterstützen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem Antrag ist aussagekräftiges Informationsmaterial über den Antragsteller beizufügen. Fördermitglieder als natürliche Personen – oder bei juristischen Personen je eine natürliche Person – dürfen an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

  4. Voraussetzung zur Erlangung der Mitgliedschaft ­– ausgenommen ist die Fördermitgliedschaft – ist zunächst der Gaststatus. Den Gaststatus können Schulträger oder deren Vertreter auf schriftlichen Antrag erlangen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem Antrag sind die Genehmigung über die staatliche Anerkennung sowie aussagekräftiges Informationsmaterial über den Antragsteller und dessen Träger beizufügen. Der Gaststatus wird dem Antragsteller sodann durch den Vorstand verliehen. Neu aufgenommene Gäste präsentieren sich in der darauffolgenden Mitgliederversammlung – haben jedoch als Gast noch kein Stimmrecht. In dieser Versammlung stimmen die Mitglieder nach der Präsentation darüber ab, ob der Gast als Mitglied aufgenommen wird. Ausreichend hierfür ist die einfache Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Beratung und Abstimmung über die Aufnahme erfolgen in Abwesenheit aller Gäste. Über diese Abstimmung sind alle Mitglieder via Tagesordnung vorab rechtzeitig zu informieren. Der Gaststatus erlischt durch einseitige Erklärung des Gastes gegenüber dem Vorstand oder soweit eine einfache Mehrheit für die Aufnahme als Mitglied in der Mitgliederversammlung nicht erreicht wird.

  5. Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Näheres regelt § 8.

  6. Die Mitgliedschaft oder die Fördermitgliedschaft erlischt:

    1. durch Austritt, den das Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand einseitig erklärt,
    2. bei Wegfall von Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft, und zwar ohne weitere Erklärung mit dem Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzung,
    3. wenn ein Mitglied gemäß § 8 Abs. 3 den jährlichen Beitrag nicht begleicht,
    4. durch Ausschluss. Ein Mitglied darf grundsätzlich nur bei groben Verstößen gegen die Interessen der Konferenz der Altenpflegeschulen und unter sorgfältiger Abwägung der Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit und ohne Anwesenheit des betreffenden Mitgliedes. Das Mitglied soll zuvor die Möglichkeit auf rechtliches Gehör eingeräumt bekommen.

 

§ 4 Organe

Die Organe der Konferenz der Altenpflegeschulen sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens halbjährlich schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist ein.

  2. Wenn mindestens ein Drittel der Mitlieder unter Angabe von sachlichen Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangt, ist diese unverzüglich vom Vorstand einzuberufen.

  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

    1. Der Erfahrungsaustausch und die Beratung über die von Mitgliedern oder von Ausschüssen nach § 2 Abs. 2 eingebrachten Themen und Fragestellungen.

    2. Die Wahl des Vorstands, die Wahl des Vorsitzenden und die Wahl von zwei Kassenprüfern.

    3. Die Festsetzung der in dieser Geschäftsordnung nicht näher konkretisierten Mitgliederpflichten, wie z. B. Höhe der Mitgliedsbeiträge oder die Höhe der Umlagen, und zwar im Einvernehmen mit dem Vorstand.

    4. Die Entgegennahme und die Genehmigung von Protokollen, Geschäfts- und Kassenberichten, der Geschäftsordnung sowie die Entlastung des Vorstands, spätestens zum Ende seiner Amtszeit.

    5. Die Beschlussfassung über Änderungen der Geschäftsordnung und über die Auflösung der Konferenz.

  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Zweite Vorsitzende und in dessen Verhinderungsfall ein vom Vorsitzenden zu benennendes Vorstandsmitglied.

  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.

  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.

  7. Eine Auflösung der Konferenz kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen und gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Zu dieser Abstimmung ist jedes Mitglied unter Nennung dieses Tagesordnungspunktes mit mindestens zweiwöchiger Frist zu laden.

  8. Beschlüsse über Änderungen dieser Ordnung und Auflösung sowie Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedsschulen der Konferenz bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen und gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.

  9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird von dem Protokollanten erstellt und zeitnah dem Vorsitzenden überlassen. Das Protokoll wird von der Geschäftsstelle der Konferenz spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung versandt.

 

§ 6 Zusammensetzung des Vorstandes; Wahl des Vorstandes,
des Vorsitzenden und der Kassenprüfer

  1. Der Vorstand besteht aus insgesamt 9 Personen, und zwar:

    1. dem Vorsitzenden (Vorsitzender),

    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden (Zweiter Vorsitzender) sowie

    3. sieben Beisitzern, von denen vier die Ämter des Schatzmeisters und seines Stellvertreters sowie dem Schriftführer und seines Stellvertreters wahrnehmen. Die Verteilung dieser Ämter beschließt der Vorstand intern, bei Uneinigkeit entscheidet der Vorsitzende.

  2. Wahlverfahren für die Wahl des Vorstandes: Auf der vorletzten Mitgliederversammlung einer Amtsperiode weist der Vorsitzende auf die bevorstehende Neuwahl des Vorstandes hin und erläutert das Wahlverfahren. In der Zeit zwischen der vorletzten und der letzten Mitgliederversammlung einer Amtszeit laden die Vorstände die Mitglieder ihres Regierungsbezirkes zu einem Regionaltreffen ein. Ziel dieses Regionaltreffens ist es, Kandidaten für den Vorstand dieses Regierungsbezirkes aufzustellen. Über das Regionaltreffen und die Kandidatenliste ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen und bis spätestens vier Wochen vor der letzten Mitgliederversammlung an die Mitglieder dieses Regierungsbezirkes zu verschicken. Es ist möglich, sich auch unmittelbar vor der Wahl, also am Wahltag selbst, als Kandidat aufstellen zu lassen. Die Mitglieder der Regierungsbezirke wählen am Wahltag aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimme je Wahlgang einen der zur Wahl aufgestellten Vorstandsmitglieder für die Amtszeit von drei Jahren. Jedes Mitglied hat je Wahlgang eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Wiederwahlen sind zulässig.

  3. Wahlverfahren für die Wahl des Vorsitzenden: Auf der vorletzten Mitgliederversammlung einer Amtsperiode weist der Vorsitzende auf die bevorstehende Neuwahl des Vorsitzenden hin und es lassen sich die Kandidaten für den Vorsitz aufstellen. Es ist möglich, sich auch unmittelbar vor der Wahl, also am Wahltag selbst, als Kandidat aufstellen zu lassen. Die Konferenz der Altenpflegeschulen wählt auf der letzten Mitgliederversammlung einer Amtszeit aus ihrer Mitte in geheimer Wahl ihren Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Jedes Mitglied hat – soweit mehrere Wahlgänge erforderlich sind, je Wahlgang eine Stimme. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Wiederwahlen sind zulässig.

  4. Wahlverfahren für die Wahl der Kassenprüfer: Auf der vorletzten Mitgliederversammlung einer Amtsperiode weist der Vorsitzende auf die bevorstehende Neuwahl der Kassenprüfer hin und es lassen sich die Kandidaten aufstellen. Es ist möglich, sich auch unmittelbar vor der Wahl, also am Wahltag selbst, als Kandidat aufstellen zu lassen. Als Kassenprüfer kommen qualifizierte Mitglieder in Betracht, die kein Vorstandsamt bekleiden und auch keinem anderen, zu kontrollierenden Organ angehören. Die Konferenz wählt auf der letzten Mitgliederversammlung einer Amtszeit aus ihrer Mitte in offener oder geheimer Wahl die Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Die Dauer der Amtszeit der Kassenprüfer bestimmt sich analog zur Dauer der Amtszeit des Vorstandes. Jedes Mitglied hat – soweit mehrere Wahlgänge erforderlich sind – je Wahlgang eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimme. Wiederwahlen sind zulässig.

  5. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus seinem Amt aus, wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, in der eine Neuwahl durchgeführt wird. Die Wahlgrundsätze von Abs. 3 gelten entsprechend.

  6. Scheidet der Schatzmeister oder der Schriftführer vorzeitig aus seinem Amt aus, rückt der jeweilige Stellvertreter in diese Position nach. Die Mitgliederversammlung wählt sodann einen neuen Stellvertreter. Soweit ein anderes Vorstandsmitglied ausscheidet, wählt die Mitgliederversammlung dieses neu. Die Wahlgrundsätze von Abs. 3 gelten entsprechend.



§ 7 Aufgaben, Rechte und Pflichten
 des Vorstandes und des Vorsitzenden

  1. Der Vorstand hat sachlich und rechtlich alle Angelegenheiten der Konferenz wahrzunehmen, soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere hat er die Mitglieder über wichtige die Ausbildungsstätten betreffende Entwicklungen zu informieren und die Mitgliederversammlungen vorzubereiten.

  2. Der Vorstand nimmt die Interessenvertretung gegenüber einschlägigen Behörden und Organisationen wahr.

  3. Der Vorstand ist berechtigt, zur Bearbeitung einzelner Fragen und Sachgebiete besondere Fachausschüsse gem. § 2 Abs. 2 zu bilden.

  4. Dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung.

  5. Der Vorsitzende lädt den Vorstand mindestens halbjährlich zu Vorstandssitzungen ein. Überdies lädt er mindestens halbjährlich die Mitglieder der Konferenz der Altenpflegeschulen zu einer Mitgliederversammlung ein.

  6. Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter und in dessen Verhinderungsfall ein vom Vorsitzenden zu benennendes Vorstandsmitglied – leitet die Sitzungen des Vorstandes sowie die Mitgliederversammlungen.

  7. Die Tagesordnungspunkte werden vom Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden festgelegt und sollen den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der nächsten Konferenz zugesandt werden.

  8. Der Vorsitzende führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung selbst aus oder veranlasst dessen Ausführung.

  9. Der Vorsitzende vertritt die Konferenz nach innen und nach außen. Er führt den Schriftverkehr mit Behörden, Organisationen und Verbänden.

  10. Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

§ 8 Finanzierung und Kassenprüfung

  1. Die Konferenz der Altenpflegeschulen finanziert sich durch die Beiträge von Mitgliedern und Fördermitgliedern. Die Beiträge sollen insbesondere die notwendigen Sachkosten der Geschäftsstelle, wie z. B. Konferenzkosten, Portokosten, Kopierkosten oder Telefonkosten und ferner die notwendigen Kosten der Vorstandssitzungen decken.

  2. Reise- und Verpflegungskosten, die den Mitgliedern oder den Vorstandsmitgliedern anlässlich der Mitgliederversammlungen entstehen, tragen die jeweiligen Mitgliedsschulen selbst. Reise- und Verpflegungskosten in angemessenem Umfang, die den Mitgliedern des Vorstands anlässlich notwendiger Vorstandssitzungen entstehen, werden hingegen erstattet.

  3. Die Höhe des Jahresbeitrags richtet sich gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 nach dem jeweiligen Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird den Mitgliedern zum Ende des laufenden Geschäftsjahres für das kommende Geschäftsjahr unter Nennung eines Fälligkeitsdatums in Rechnung gestellt. Gerät ein Mitglied in Zahlungsverzug, wird der fällige Beitrag zweimalig unter jeweils zweiwöchiger Fristsetzung vom Schatzmeister bei dem betreffenden Mitglied schriftlich angemahnt. Ist nach Ablauf dieser Frist immer noch kein Zahlungseingang zu verzeichnen, wird das betreffende Mitglied gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 3 mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen.

  4. Zur Verwaltung der Mitgliedsbeiträge richtet die Geschäftsstelle ein Girokonto sowie ein Tagesgeldkonto bei einem in Deutschland ansässigen Kreditinstitut ein, über das der Vorsitzende und der Schatzmeister verfügungsberechtigt sind.

  5. Ausgaben und Einnahmen der Geschäftsstelle sind vom Schatzmeister im Sinne einer ordentlichen, einfachen Buchführung zu erfassen. Vor der letzten Mitgliederversammlung eines Geschäftsjahres ist die Kasse durch die zwei gewählten Kassenprüfer zu einem vorher durch den Vorsitzenden festgelegten Zeitpunkt zu prüfen. Die Kassenprüfer fertigen einen Kassenbericht an und tragen diesen der Mitgliederversammlung in der letzten Mitgliederversammlung eines Geschäftsjahres vor. Um ihre Aufgaben zu erfüllen, sind die Kassenprüfer berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen der Konferenz der Altenpflegeschulen Einsicht zu nehmen. Sie haben außerdem ein umfassendes Auskunfts- und Informationsrecht. Sie überprüfen insbesondere die richtige Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben, den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge, die Forderungen und Verbindlichkeiten, die Bargeldgeschäfte, die Barbelege, die Einhaltung der gesetzlichen Buchführungsvorschriften sowie das Vermögen der Konferenz der Altenpflegeschulen. Notwendige Auslagen, die im Rahmen der Prüfungstätigkeit entstehen, können den Kassenprüfern erstattet werden. Über die Erstattung entscheidet der Vorsitzende.

 

§ 9 Auflösung

Beschließt die Konferenz ihre Auflösung gemäß § 5 Abs. 7, fällt das Vereinsvermögen an…, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke verwenden darf.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am xx.xx.xxxx in xxx mit Zwei-Drittel-Mehrheit angenommen und tritt am … in Kraft. Diese löst mit Inkrafttreten die Geschäftsordnung vom xx.xx.xxxx ab.

xxx, den xx.xx.xxxx

Vorsitzender


1Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auch nachfolgend auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht.

 

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